Informationstechnik Leupold

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma

Informationstechnik Leupold

Pascal Leupold
Hohenbudberger Straße 100A

47229 Duisburg


Gültig ab 01.04.2022

 

§ 1. Allgemeines
  1. IT-Leupold bezeichnet im Folgenden die Firma „Informationstechnik Leupold“. IT-Leupold wird von dem Inhaber Pascal Leupold im rechtlichen Sinne als Einzelunternehmen geführt.
  2. Den Gegenstand des Unternehmens der Firma Informationstechnik Leupold bilden zum einen IT-Dienstleistungen, andererseits der Einzel- und Großhandel mit Soft- und Hardware, sowie die Vermittlung von Verträgen im Bereich der Informationstechnologie.

 

§ 2. Vertragsumfang und Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer, die IT-Leupold, gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen spezielle Verträge der IT-Leupold wie z.B. Betreuungs- und Softwarepflegeverträge, und gelten uneingeschränkt, solange in diesen speziellen Verträgen nichts Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die IT-Leupold. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, wenn nicht binnen 7 Tagen nach Zusendung der Auftragsbestätigung, jedoch in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten den Bedingungen der IT-Leupold schriftlich widersprochen wird.
  3. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von IT-Leupold schriftlich bestätigt sind, oder im Falle einer Warenlieferung mit der Bestellung selbiger durch die IT-Leupold, oder im Falle einer vor Ort Dienstleistung mit dem Beginn der Leistungserbringung. Das Einverständnis der Speicherung der Auftragsdaten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist mit Zustandekommen des Vertrages gegeben.
  4. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

 

§ 3. Leistungsumfang
  1. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Geschäftszeiten, werden die Mehrkosten nach §4 gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
  3. Stellt der Auftragnehmer Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen gewährleistet.

 

§ 4. Geschäftszeiten und Zuschläge

1.      Die normalen Geschäftszeiten der IT-Leupold sind von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Geschäftszeiten gelten, die unter §4.2 angegeben Zuschläge bezüglich des Honorars.

2.      Zuschläge:

·        Spätzuschlag (18:00 Uhr bis 23:00 Uhr): 50%

·        Nachtzuschlag (23:00 Uhr bis 9:00 Uhr): 100%

·        Wochenendzuschlag (samstags, sonn- und feiertags): 100%

 

§ 5. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
  2. Sollten jedoch innerhalb der normalen Geschäftszeiten von IT-Leupold, Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der Leistungserbringung um diese, 24 Stunden übersteigende, Zeitspanne bzw. wird (bei anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet.
  3. Es ist dem Auftragnehmer überlassen wie und auf welche Art er die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringt (z.B. als Dienstleistung vor Ort, telefonisch, über das Internet oder als Fernwartung).

 

§ 6. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt:
    • die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeiten für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers
    • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und / oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlicher wechselseitig programmabhängiger Software und Schnittstellen bedingt sind
    • individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen
    • die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten fahrlässig oder mutwillig verursachten Fehlern
    • Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen
    • Leistungen außerhalb der unter §4 angegebenen, normalen Geschäftszeiten
    • Jegliche handwerklichen Arbeiten (wie z.B. das Verlegen von Kabeln z.B. durch Decken und Wände oder die elektrotechnische Reparatur von Geräten und Systemen) werden nicht von der IT-Leupold durchgeführt und bedürfen der Beauftragung eines Subunternehmers. Die IT-Leupold übernimmt keinerlei Kosten, Gewährleistung oder Haftung für die, durch den Subunternehmer durchgeführten Arbeiten.
    • Leistungen bezüglich Firmeneigener oder Branchenspezifischer Software und Programmen die nicht im Leistungsverzeichnis des entsprechenden Betreuungsvertrags aufgelistet sind. Für derartige Software ist jegliche Gewährleistung oder Haftung durch die IT–Leupold ausgeschlossen.
    • die vorübergehende Überlassung von Ausweichsystemen / Geräten bei längerer Instandsetzung
    • Schulungen im Bezug auf die vertragsgegenständlichen Geräte, Systeme und Software durch den Auftragnehmer
  2. Liegen Verträge zugrunde, in denen eine kontinuierliche Zahlung vereinbart ist, wird der Auftraggeber vor der Erbringung zusätzlich kostenpflichtiger Leistungen über deren Umfang informiert.
  3. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
  4. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Änderungen an Computersystemen oder Geräten (Hardware) oder Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software, ohne vorhergehende, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Software / Hardware nicht widmungsgemäß verwendet wird.

 

§ 7. Honorar und Preise
  1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Angebote der IT-Leupold freibleibend und unverbindlich.
  2. In bestimmten Situationen, z.B. bei einem IT-Notdienst, kann es vorkommen, dass kein schriftliches Angebot erstellt wurde. In diesem Fall wird nach dem aktuell gültigen Stundensatz der IT-Leupold, stundengenau abgerechnet. Die Preise sind vom Auftraggeber bei der IT-Leupold zu erfragen.
  3. Die Kosten von Datenträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Für geleistete Beratungen und Präsentationen steht der Firma IT-Leupold, ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation und die Beratungsleistung sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die IT-Leupold nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der IT-Leupold, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von IT-Leupold; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welche Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der IT-Leupold zurückzustellen.
  6. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von IT-Leupold nicht zulässig.

 

§ 8. Zahlung und Rechnungen
  1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
  2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% des Bruttorechnungsbetrags fällig. Hinzu kommt eine Mahngebühr. Mahnungen werden alle 14 Tage fällig, beginnend ab Rechnungsdatum oder Mahndatum der vorhergehenden Mahnung. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  4. Die vereinbarten Preise enthalten nicht Nutzungskosten von Übertragungseinrichtungen (z.B. Telefongebühren) bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten.
  5. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, ist der ausstehende Betrag dann direkt nach Erbringung der Leistung bar und in vollem Umfang vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlen.
  6. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Voraus. Die in Rechnung gestellten Beträge sind vierzehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

 

§ 9. Vertragsdauer
  1. Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
    • Die Vertragsdauer beträgt 24 Monate ab Vertragsunterzeichnung und verlängert sich um jeweils weitere 24 Monate, wenn der Vertrag nicht vor Ablauf einer 3-monatigen Kündigunsfrist zum Monatsende, ohne Angaben von Gründen, von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    • Wenn die vertragsgegenständlichen Systeme außer Betrieb gestellt werden oder untergehen, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils des Jahrespauschales.

 

§ 10. Lieferung und Lieferverzug
  1. Die IT-Leupold übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins. Dies gilt sowohl für Warenlieferungen als auch für Dienstleistungen. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, auf die IT-Leupold keinen Einfluss hat, wie höhere Gewalt, unzumutbar schwere Krankheit, Streik, verspätete Lieferung durch Vorlieferanten etc. berechtigen den Auftraggeber nicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist IT-Leupold berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 11. Versand und Gefahrenübergang
  1. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei Lieferung und Inbetriebnahme durch IT-Leupold geht die Gefahr mit der Übergabe oder der Inbetriebnahme durch IT-Leupold auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versandweg kann IT-Leupold unter Ausschluss jeglicher Haftung auswählen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung aus der Geschäftsverbindung Eigentum der IT-Leupold. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist der Auftragsgeber nicht berechtigt. Der Auftragsgeber tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen, an IT-Leupold ab. Der Auftragsgeber hat IT-Leupold unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an IT-Leupold abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Der Auftragsgeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

§ 13 Gewährleistung
  1. Für nicht durch die IT-Leupold eigenständig hergestellte Systeme (Geräte, Computer, Hardware, Software etc.), sowohl neu als auch gebraucht, gelten ausschließlich die Gewährleistungen des jeweiligen Verkäufers / Händlers sowie eventuelle Herstellergarantien.
  2. Für die im Rahmen einer Dienstleistung für den Auftraggeber eigens zusammengestellten Systeme leistet IT-Leupold, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lieferung ein Jahr Gewähr für einwandfreies Arbeiten in Bezug auf Material und Verarbeitung. Für die gelieferte Software, Geräte und Hardwarekomponenten gelten ausschließlich die unter 13.1 beschriebenen Gewährleistungen der Händler und eventuelle Herstellergarantien.
  3. Der Käufer hat die Ware bei Übergabe / Anlieferung zu untersuchen und einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber 7 Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich geltend zu machen.
  4. Es liegt in der Verantwortung des Käufers fehlerhafte Ware, nach Wahl der IT-Leupold, entweder zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereitzuhalten oder auf eigene Kosten und eigenes Risiko an IT-Leupold zurückzusenden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art, oder Reparaturen an der Ware vornimmt, oder die Ware unsachgemäß behandelt. Von der Gewährleistung ausgenommen sind abnutzbare Teile. Die Gewähr erstreckt sich nach Wahl der IT-Leupold auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Die ausgebauten oder ersetzten Teile werden Eigentum der IT-Leupold. Nur wenn Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen öfter als zweimal fehlschlagen, hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Die Mehrkosten der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, übernehmen wir nicht.
  5. Haben wir die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder sollte die – gegebenenfalls mindestens 2-mal zu wiederholende – Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein, kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers richten sich nach § 15 (Haftung).
  6. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von uns allgemein berechneten Sätzen.
  7. Garantien betr. der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, wenn wir eine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
  8. Bei zusammenhängender Lieferung von Hard- und Software, berechtigen Mängel an der einen Sache nicht zur Ausübung von Gewährleistungsrechten betreffend der gelieferten anderen Sache, es sei denn, die Sachen können nur gemeinsam genutzt werden.
  9. Aufgrund technischer Begebenheiten kann eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Kompatibilität von Software, Geräten, Computern und deren Komponenten nach dem Stand der Technik auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gewährleistet werden.
  10. Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
  11. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte, installierte oder betreute Netze, Geräte, Computersysteme oder Software bis zu einer im Auftrag oder Vertrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
  12. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.
  13. Für Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.
  14. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software:
    • allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
    • mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und
    • jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
  15. Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internets keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.
  16. Ein zu behandelnder Softwarefehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
  17. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit an- deren Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.
  18. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.

 

§ 14. Rücktritt
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
    • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
    • wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
    • wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
    • wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht.
    • Wenn der Auftraggeber gegen einen oder mehrere Punkte der Vertrags- oder Geschäftsbedingungen verstößt.
  1. Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
  2. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
  3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
  4. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

 

§ 15. Haftung
  1. Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinnen, Opportunitätskosten, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall von Systemen des Auftragnehmers ausgeschlossen (z.B. Software, Stromversorgung, Datenleitungen, Computer, Peripheriegeräte etc.).
  2. Schadenersatzansprüche gegen IT-Leupold verjähren binnen eines Jahres ab Lieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft. In jedem Lieferungsfall ist die Höhe der Haftung auf den Verkehrswert der Lieferung oder der Leistung begrenzt, alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlich zulässigen Möglichkeit des weitestgehenden Haftungsausschlusses.
  3. IT-Leupold übernimmt die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen haftet IT-Leupold nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  4. Der Auftraggeber wird IT-Leupold unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Insbesondere sind IT-Leupold alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der IT-Leupold dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder unberechtigter Angaben des Benutzers wiederholt werden müssen.
  6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen haben oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
  8. Die Haftung durch die IT-Leupold ist in jedem Fall auf das zehnfache des vereinbarten Entgelts beschränkt.

 

§ 16. Urheberrecht und Nutzung
  1. Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ist der Gegenstand des Vertrages eine spezifizierte Software, so hat der Auftraggeber das Recht, diese ausschließlich am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
  2. Konkret handelt es sich bei den urheberrechtlich geschützten Leistungen um sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen wie zum Beispiel Anrechnungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias. Auch einzelne Teile aus den vorgenannten Leistungen bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der IT-Leupold und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages – zurückverlangt werden.
  3. Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
  4. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
  5. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
  6. Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
  7. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
  8. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.
  9. Der bei der Entwicklung einer Software oder Website hergestellte Quellecode verbleibt im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Quellcode stellt ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtes dar. Der Auftragnehmer hat kein wie immer geartetes Nutzungs- und Verwertungsrecht des Quellcodes. Der Quellcode dient ausschließlich der Wartung und Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Software, welche ausschließlich des Auftragnehmers obliegt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Quellcode an Dritte, aus welchen Gründen auch immer, weiterzugeben und haftet bei der solchen Weitergabe auch im Sinne des Punktes 15 dieses Vertrages.

 

§ 17. Loyalität
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist möglich.

 

§ 18. Datenschutz, Geheimhaltung und Vertragshaftung
  1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikationsgesetz und Datenschutzgesetz.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
  3. In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
  4. Für jeden Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag, sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche einen integralen Bestandteil eines jeden mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages bilden, ist dieser berechtigt vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in der Höhe des zehnfachen des Vertragsgegenständlichen Entgelts, mindestens jedoch in Höhe des entgangenen Gewinns und des verursachten Schadens, zu fordern.

 

§ 19. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
  1. Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung zur Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
  2. Bei vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
  3. Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.
  4. Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von IT-Sicherheitssystemen (z.B. Antivirensoftware, Firewalls etc.) mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit von Firewall- und anderen Sicherheitssystemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Sicherheits-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.
  5. Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.
  6. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben bei IT-Leupold.
  7. Für lizensierte Software gilt: Die Software darf zur selben Zeit jeweils nur auf einer bestimmten, in den Lizenzunterlagen festgelegten Anzahl an Geräten installiert (Gerätelizenz), bzw. von einer festgelegten Anzahl an Benutzern  verwendet werden (Benutzerlizenz).

 

§ 20. Sonstige Ansprüche
  1. Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere auch wegen Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar, es sei denn, IT-Leupold bestätigt schriftlich die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen namentlich genannten Dritten. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon jetzt durch eine neue, wirksamere Bestimmung ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Form, um Gültigkeit zu haben.

 

§ 21. Rechtswahl, Gerichtsstand
  1. Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

 

§ 22. Formerfordernis
  1. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

 

§ 23. Vergabe von Subaufträgen
  1. Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, den Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.